Teilnahmebedingungen für den Töpfermarkt Frontenhausen zwischen Veranstalter und Marktteilnehmern

A. Die Verkaufszeiten werden wie folgt festgesetzt: Samstags 10.00 Uhr bis 18:00 Uhr / Sonntags 10.00 Uhr bis 18:00 Uhr

B. Die Stände müssen bis Samstag um 10:00 Uhr betriebsfertig sein. Der Verkauf hat während der ganzen Verkaufszeit zu erfolgen.

C. Die Platzzuteilung erfolgt durch den Veranstalter. Falls erforderlich, kann vom Veranstalter später auch ein Standortwechsel verlangt werden, dem dann sofort nachzukommen ist. Eigenmächtiges wechseln der Plätze ist verboten.

D. Diese Zulassung verliert ihre Gültigkeit, sofern sich durch ein derzeit noch nicht voraussehbares Ereignis und dessen Auswirkungen (z.B. Einwirkung höherer Gewalt) ergeben sollte, dass der für den Marktbeschicker vorgesehene Platz nicht bezogen werden kann. Es besteht in derartigen Fällen kein Anspruch auf einen anderen Platz. Das Platzgeld wird zurückerstattet. Darüber hinaus können aber keinerlei Regressansprüche gegenüber dem Veranstalter im Hinblick auf die ursprüngliche Zulassung geltend gemacht werden.

E. Die Überlassung des Platzes erfolgt in seinem derzeitigen Zustand. Hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit lehnt der Veranstalter jegliche Haftung ab.

F. Nach Beendigung des Marktes um 18:00 Uhr sind die Stände zu räumen und zu säubern.

G. Die Belieferung der Stände und Plätze mit Waren darf nur zum Beginn der jeweiligen Verkaufszeiten erfolgen. Eine darüberhinausgehende Parkberechtigung für Fahrzeuge aller Art, einschließlich Wohnwägen, auf dem Veranstaltungsgelände und den angrenzenden privaten und öffentlichen Verkaufsflächen ist mit diesem Vertrag nicht verbunden.

H. Der vorgeschriebene Warenkreis selbst hergestellter Keramik ist unbedingt einzuhalten. Händler und Zukauf sind untersagt. In Zweifelsfällen entscheidet der Veranstalter über die Zulassung eines Artikels. Die von ihm beanstandete Ware muss unverzüglich entfernt werden.

I. Auf die Preisauszeichnungspflicht wird besonders hingewiesen. Die ausgelegten bzw. ausgestellten Waren sind mit gut sichtbaren Preisschildern zu versehen.

J. Da dieser Vertrag keine öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse ersetzt, verpflichtet sich der Marktbeschicker - falls erforderlich - diese rechtzeitig vorher einzuholen.

K. Weitere Anordnungen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zum Schutz der öffentlichen und privaten Flächen bleiben vorbehalten.

L. Den an Ort und Stelle ergehenden Weisungen des Veranstalters, der Polizei, des Ordnungsamtes der Gemeinde Frontenhausen, des Gewerbeaufsichtsamtes und sonstiger Aufsichtsorgane ist umgehend Folge zu leisten.

M. Bei Zuwiderhandlung gegen die Zulassungsbedingungen ist der Veranstalter berechtigt, den Marktbeschicker sofort vom Platz zu weisen. Eine Erstattung des Platzgeldes erfolgt nicht. Bei künftigen Märkten kann eine Berücksichtigung des betroffenen Marktbeschickers nicht mehr erfolgen.

N. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden irgendwelcher Art, die den Marktbeschickern oder Dritten aufgrund der Platzbenützung oder sonst wie, insbesondere durch höhere Gewalt (Stürme, Hochwasser, Feuer usw.) entstehen sollten. Ausgenommen sind Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen. Sämtliche Marktbeschicker sind ausdrücklich verpflichtet, den Veranstalter von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund von Schäden gegen den Veranstalter geltend gemacht werden, die dem jeweiligen Marktbeschicker zuzurechnen sind. Sie haben deshalb eine entsprechende Haftpflichtversicherung, eine ausreichende Feuerversicherung sowie etwa erforderliche Unfallversicherungen bei leitungsfähigen Versicherungsgesellschaften abzuschließen. Die Höhe der Haftpflichtversicherung muss in jedem Fall die Befriedigung berechtigter Ansprüche gewährleisten. Die Marktbeschicker haben für die zur Sicherung und zum Schutz ihres Eigentums auf dem Marktplatz erforderlichen Maßnahmen selbst zu sorgen. Schäden, welche den Marktbeschickern an ihrem Eigentum entstehen (z.B. durch Diebstahl, Sturm, Wasser, Feuer usw.) sind im Verhältnis zum Veranstalter in jedem Falle von den Marktbeschickern selbst zu tragen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie auf den Betrieb des Marktes zurückzuführen sind oder nicht; dies gilt entsprechend auch für alle sonstigen unmittelbaren Schäden, welche den Marktbeschickern durch die Teilnahme am Markt oder die Vergebung oder die Räumung der Plätze entstehen. Ausgenommen sind Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.

O. Stornobedingungen: Bei Rücktritt bis einschließlich einen Monat vor Veranstaltung erheben wir 50% des Teilnehmerbetrages. Bei späteren Stornierungen werden 100% fällig.

P. Im Falle der Verletzung einer vertraglichen Zulassungsbedingung verpflichtet sich der Marktbeschicker an den Veranstalter eine Vertragsstrafe, deren Höhe vom Veranstalter festgesetzt wird und welche bis zu € 1.500,00 betragen kann, zu entrichten.